SATZUNZG DER
STIFTUNG
FONDAZIONE MONDO
ANIMALE (ONLUS)
Artikel 1
– Name und Sitz
Es wurde eine
Stiftung von landesweiter Bedeutung ins Leben gerufen, die gemeinnuetzig und im
sozialen Bereich taetig ist (ONLUS) und den Namen : FONDAZIONE “MONDO ANIMALE
ONLUS” traegt. Das Akronym ONLUS gehoert als fester Bestandteil zum Namen der
Stiftung und muss auf jedem Hinweisschild und in jeder Mitteilung, die an die
Oeffentlichkeit gerichtet ist, verwendet warden.
Die Stiftung
hat ihren Sitz in Castel Volturno (Provinz Caserta), 1°trav dx Via Pietro
Pagliuca ohne Hausnummer.
Artikel 2
– Zweck der Stiftung
Die Stiftung
verfolgt ausschliesslich sozial nuetzliche Ziele und hat zum Stiftungszweck die
Foerderung des allgemeinen Tierschutzes und im besonderen:
a)
Schaffung eines Vermoegens, dessen
Rendite dauernd zur Programmierung und Durchfuehrung von Berufsausbildungskursen verwendet
werden soll, wie zum Beispiel, aber nicht ausschliesslich:
-
Tierschutzunterricht
-
chirurgiche Techniken der
Kastration von Hunden und Katzen
-
Kontrolle des Streunertums
-
Fuehrung von Tierheimen
- wirtschaftliche
Lenkung von Projekten (Tierheime, Kurse, Unternehmen, usw)
-
Markierung und Registrierung von
Tieren
-
Verhaltenskunde und Bioethik der
Tiere
-
Rettung von Tieren in
Katastrophensituationen in Zusammenarbeit mit der “Protezione Civile” und der
Feuerwehr
b)
Realisierung eines
Schulungszentrums zur Berufsausbildung von Tierarzthelfern und Tierpflegern
c)
Einsatz von Markierungs- und
Registrierungssystemen fuer Hunde und Katzen mittels Mikrochip und/oder anderen
technischen Systemen sowie Schaffung einer Datenbank
d)
Kampagne zur Foerderung der
Adoption von Hunden aus Tierheimen
e)
Foerderung der Sterilisatione von
Hunden und Katzen und Finanzierung des Ankaufs der Ausruestung fuer
Kastrationszentren zum spezifischen und vertraglich vorgeschriebenen Einsatz im
Kampf gegen das Streunertum
f)
Zusammenarbeit mit Gruppen, die
sich mit AAA/AAT beschaeftigen (= Einsatz von Tieren zum Wohl des Menschen)
g)
Schaffung eines
landwirtschaftlichen Musterhofes nach biologischem Muster, der der
Oeffentlichkeit zugaenglich und der
Verbreitung von biologischen Produkten fuer den menschlichen Konsum dienen soll,
das heist die Einrichtung von technisch so ausgelegten Strukturen, dass das
Zusammenleben von Menschen und Tieren verbessert wird
h)
direkte oder indirekte Sammlung
von finanziellen Mitteln, die zusammen mit den aus der Vermoegensverwaltung
gewonnenen Mitteln fuer die selben Zwecke zu verteilen sind
Artikel
4 – Einkuenfte
Die Einkuenfte
der Stiftung bestehen aus:
-
den von ihren Gruendern
geschenkten Guetern;
-
den Ertraegen des
Vermoegens;
-
aus allen eventuellen
Schenkungen, Spenden oder Beitraegen von Dritten, die zur Finanzierung von
spezifischen Initiativen und nicht ausdruecklich zur Erhoehung des
Stiftungsvermoegens bestimmt sind;
-
aus allen Ertraegen aus
Guetern, die der Stiftung voruebergehend auch treuhaenderisch anvertraut
werden;
-
aus den Einkuenften, die aus
der Ausuebung ihrer Taetigkeit stammen;
-
aus der Ausuebung von mit dem
Stiftungszweck zusammenhaengenden oder instrumentalen Nebentaetigkeiten;
Die
Einkuenfte der Stiftung und die eventuellen Gewinne aus der Geschaeftsfuehrung
muessen in voller Hoehe der Erreichung der satzungsmaessigen Ziele zugefuehrt
warden.
Die Gruender
der Stiftung mit dem Namen Fondazione “MONDO ANIMALE ONLUS sind:
1. Dorothea
Frieda Friz, geboren am 17-01-1951 in Mellrichstadt (BRD), wohnhaft in Castel
Volturno, Via Pagliuca 1;
2. Deutscher
Tierschutzbund e.V., geschaeftsansaessig in 53115 Bonn, Baumschulalle 15, BRD
Artikel 6
- Stiftungsorgane
Die Organe der
Stiftung sind:
-
der Verwaltungsrat;
-
der Ausschuss;
-
der Rechnungspruefer
Der
Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die folgendermassen bestimmt
sind:
-
ein Mitglied wird von der Lega
Pro Animale, mit Sitz in Castel Volturno (CE), Via 1° trav dx Pietro Pagliuca
snc, benannt und wenn dies nicht geschieht, durch den Deutschen Tierschutzbund
e.V.;
-
ein Mitglied wird vom Deutschen
Tierschutzbund e.V. benannt;
-
ein Mitglied wird aus der Liste
der Foerderer gewaehlt, der fuer die naechsten fuenf Jahre von der Lega Pro
Animale bestimmt wird und dann vom Deutschen Tierschutzbund e.V. und so
abwechselnd jeweils fuer fuenf Jahre.
Das Amt eines
Verwaltungsratsmitgliedes ist nicht vereinbar mit irgend einem anderen Amt und
einer Funktion politischer oder vereinspolitischer Natur, das zum Zeitpunkt der
Ernennung seit weniger als fuenf Jahren ausgeuebt wird.
Die Amtsdauer
der Mitglieder des Verwaltungsrates betraegt fuenf Jahre und sie sind wieder
waehlbar.
Beendet ein
Mitglied sein Amt vorzeitig, hat der zur Ernennung beauftragte Verband in der
naechsten Versammlung einen Ersatzmann nach Aufforderung des Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter zu benennen. Der Neugewaehlte bleibt bis zum vorgesehenen
normalen Ablauf des Mandates im Amt.
Der
Verwaltungsrat waehlt in der ersten Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
Der
Vorsitzende:
-
beruft den Verwaltungsrat ein
und sitzt diesem vor;
-
kuemmert sich um die korrekte
Fuehrung der Stiftung und die Beachtung der Satzung;
-
ergreift in dringenden Faellen
alle Massnahmen, die er fuer erforderlich erachtet, und legt diese dann
innerhalb von 20 Tagen dem Verwaltungsrat zur Billigung vor;
-
kuemmert sich um die
Vorbereitung des Haushaltsplans und der Bilanz und erstellt hierzu die
entsprechenden Berichte.
Der
Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter der Einrichtung Dritten gegenueber und
vor Gericht, und hat die Befugnis, Anwaelten Mandate zu uebertragen und diese zu
widerrufen.
Der
stellvertretende Vorsitzende wird vom Verwaltungsrat mit denselben Modalitaeten
gewaehlt wie der Vorsitzende, den er mit gleichen Vollmacfhten waehrend dessen
Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
Artikel 8
– Ausscheiden aus dem Amt und Ausschluss
Das Amt der
Mitglieder des Verwaltungsrates verfaellt:
-
wenn
ein Mitglied zweimal hintereinander unentschuldigt abwesend ist;
-
wenn
die Voiraussetzungen der Inkompatibilitaet eintreten;
-
wenn
die Voraussetzungen nach Artikel
2382 des ital. BGB vorliegen.
Grund fuer einen
Ausschluss ist:
-
wenn
die Vorschriften der Satzung und/oder der Reglementierung nicht beachtet
werden;
-
wenn
dem Vermoegen oder dem guten Namen der Stiftung Schaden zugefuegt wird.
Der Ausschluss
wird vom Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit beschlossen. Der Antrag kann von
jedermann kommen.
Bei der Stiftung
wird eine Liste der Foerderer eignerichtet, in die oeffentliche und private
Einrichtungen aufgenommen werden koennen sowie natuerliche Personen, die konkret
und relevant zur Verfolgung der satzungsgemaessen Ziele beigetragen haben. Fuer
die Pflege, Aktualisierung und andere notwendige Aufgaben im Zusammenhang mit
der Liste ist der Verwaltungsrat zustaendig, der die Neueintragungen und
Loeschungen vornimmt. In die Liste koennen natuerliche und auch juristische
Personen, private und oeffentliche Einrichtungen nach Angaben der Lega Pro
Animale und/oder des Deutschen Tierschutzbundes aufgenommen werden.
Die oeffentlichen
und privaten Einrichtungen muessen ihren jeweiligen Beauftragten fuer die
Ausuebung der Rechte aus dem Eintrag in die Liste benennen, besonders fuer die
eventuelle Teilnahme am Verwaltungsrat.
Die Modalitaeten
der Aufnahme und der Loeschung in die Liste, und der allgemeine Funktionsablauf
werden mit einem eigenen Reglement definiert, das vom Verwaltungsrat zu
erstellen ist.
Artikel 10
- Befugnisse
Die Aufgaben des
Verwaltungsrates sind:
-
den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu waehlen (mit Ausnahme der Nominierung
seitens der Stiftungsgruender bei der Konstitution der Stiftung)
-
ueber
die Aufnahme von Foerderen in die Liste und ihre Loeschung zu beschliessen
-
Ausschuesse und Kommissionen
einzurichten, fachliche Beratung einzuholen, Reglements zu billigen;
-
ueber
die Verteilung der finanziellen Mittel der Stiftung und die Anlage von Vermoegen
zu beschliessen;
Die aufgefuehrten
Kompetenzen sind nicht uebertragbar.
Der
Verwaltungsrat verfuegt ueber di weitest gehenden Vollmachten zur Verwaltung der
Stiftung, ohne irgendwelche Beschraenkungen, wie zum Beispiel:
a.
Beschlussfassung zu Erwerb und
Veraeusserung von beweglichen und unbeweglichen Guetern, zur Uebernahme von
Verpflichtungen im allgemeinen, zum Abschluss von Vertraegen oder vertraglichen
Vereinbarungen jeder Art; zur Verwaltung
des Stiftungsvermoegens und zur Nutzung seiner Ertraege, zur Annahme von
Schenkungen und Zuwendungen im allgemeinen, und von Erbschaften; zum Erwerb von
Legaten; zur Beantragung von
behoerdlichen Genehmigungen im allgemeinen und insbesondere von solchen, die im
Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von Immobilien und Legaten, ferner zur
Annahme von Schenkungen und Nachlaessen, zur Eroeffnung und Schliessung von
Bank- und Postkonten, zu Verleihung und Widerruf von Vollmachten.
b.
Beschlussfassung ueber die
Festlegung der programmatischen Leitlinien und der allgemeinen Zielrichtung der
interenen Reglements, Billigung des Haushaltsplans und der Bilanz, und, auf
Vorschlag des Vorsitzenden, Ernennung der Fuehrungskraefte der Stiftung mit
Festlegung ihrer jeweiligen Position, Aufgabe und Verguetung, die nachtraegliche
Bestaetigung und Ratifizierung von den vom Verwaltungsratvorsitzenden in
dringenden Faellen getroffenen Entscheidungen und vollbrachten Taetigkeiten, die
nicht vom Verwaltungsrat an den Vorsitzenden delegiert waren; Antrag auf
Umwandlung der Stiftung und Satzungsaenderungen, Aufloesung der Stiftung und
Antrag auf Bestellung eines Liquidators; und ueber alle anderen Argumente, die
dem Verwaltungsrat von seinem Vorsitzenden vorgelegt werden.
Der
Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mittels schriftlicher Ladung
zusammengerufen, die mindestens 30 Tage vor der Sitzung zugestellt sein und die
Tagesordnung enthalten muss.
Der
Verwaltungsrat tritt zur ordentlichen Versammlung einmal jaehrlich jeweils bis
zum 30. April zur Billigung des Haushaltsplans und der Bilanz zusammen und zur
ausserordentlichen Versammlung, jedes Mal, wenn der Vorsitzende oder ein anderes
Verwaltungsratmitglied es fuer notwendig halten.
In jeder Sitzung
wird ein Schriftfuehrer gewaehlt, der das Sitzungsprotokoll erstellt.
In dringenden
Faellen kann die Einberufung der Sitzung mittels Telegramm oder Telefax oder einem anderen Komunikationsmittel
erfolgen und sie kann auch per Videokonferenz abgehalten werden unter der
Voraussetzung, dass sich der Vorsitzender und ein Verwaltungsratsmitglied im
selben Raum befinden und jeder die Teilnehmer und die verwendeten Akten und
Dokumente erkennen kann.
Die Versammlung
ist gueltig zusammengetreten, wenn die Mehrheit der amtierenden
Verwaltungsratmitglieder anwesend ist. Die Beschluesse werden durch die Mehrheit
der Stimmen angenommen, unter Ausschliessung der Stimmenthaltungen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Ausschuss der
Rechnungsruefer setzt sich zusammen aus drei effektiven Mitgliedern und
zwei Ersatzleuten, die von den
Stiftungsgruendern aus dem Register der zugelassenen Buchpruefer ausgewaehlt
und benannt werden und wenn beide
Stiftungsgruender fehlen von der Lega Pro Animale.
Ihre Amtsdauer
betraegt 3 Geschaeftsjahre und die Wiederwahl ist ein einziges Mal
moeglich.
Der
Rechnungspruefungsausschuss ueberprueft
die Verwaltung der Stiftung, wacht ueber die Beachtung der gesetzlichen
und satzungsmaessigen Vorschriften und Reglements, und besonders ueber eine
ordnungsgemaesse Buchfuehrung.
Die aktiven
Mitgleider des Ausschusses nehmen ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teil.
Die Sitzungen des
Verwaltungsrates und des Rechnungspreufungsausschusses sind in den
Protokollbuechern zu protokollieren, wo in chronologischer Reihenfolge die
jeweiligen Beschluesse und das Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen sind. Die
Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer der jeweiligen Sitzung
zu unterschreiben und vom betreffenden Organ in der darauf folgenden Sitzung zu
billigen.
Das
Geschaeftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.
Die Bilanz muss
den Anspruechen der Klarheit und Volsltaendigkeit entsprechen und jeder Bilanz
muss der jeweilige Bericht des Verwaltungsrats und des
Rechnungspreufungsausschusses beiliegen.
Die Gewinne und
Ueberschuesse aus der Geschaeftsfuehrung muessen zur Durchfuehrung der
institutionellen oder direkt damit verbundenen Aktivitaeten der Stiftung
verwendet werden.
Es ist fuer die
Laufzeit der Stiftung ausdruecklich untersagt, auch in indirekter Weise, Gewinne
oder Ueberschuesse aus der Geschaeftsfuehrung auszuschuetten, sowie Fonds,
Ruecklagen oder das Vermoegen zu verteilen, ausser wenn die Bestimmung oder die
Verteilung vom Gesetzgeber
vorgeschrieben sind, oder wenn sie fuer andere gemeinnuetzige Organisationen
vorgesehen sind, die, nach dem Gesetz, ihrer Satzung oder anderen Vereinbarungen
nach, ein Teil derselben und einzigen Struktur sind.
Sollte sich ein
Grund zur Aufloesung der Stiftung einstellen, fallen alle mit ihrem Vermoegen
zusammenhaengenden Taetigkeiten einer juristischen Person zu, die gleiche
Zielsetzung hat und uneigennuetzig oder fuer die Allgemeinheit nuetzlich ist,
nachdem hierzu das Kontrollorgan gemaess Artikel 3, Absatz 190 des Gesetzes
Nummer 662 vom 23. Dezember 1996 gehoert wurde, sofern der Gesetzgeber keine
andere Bestimmung vorschreibt.
Artikel 17
- Verguetungen
Die individuellen
Verguetungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und des
Rechnungspruefungsausschusses duerfen nicht hoeher sein als im Gesetz D.P.R. Nr.
645 vom 10.10.94 bzw. im Dekret Nr. 239 vom 21.06.95, ratifiziert mit Gesetz Nr.
336 vom 03.08.95, mit allen Aenderungen und Nachtraegen, vorgeschrieben
ist.
Fuer alles was in
dieser Satzung nicht ausdruecklich geregelt ist, wird auf die einschlaegigen
Bestimmungen des italienischen Buergerlichen Gesetzbuches bezueglich anerkannter
Stiftungen verwiesen. zowie auf die Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 460
vom 04. Dezember 1997 ueber gemeinnuetzige Einrichtungen (ONLUS).