SATZUNZG DER STIFTUNG

FONDAZIONE MONDO ANIMALE (ONLUS)

 

Artikel 1 – Name und Sitz

Es wurde eine Stiftung von landesweiter Bedeutung ins Leben gerufen, die gemeinnuetzig und im sozialen Bereich taetig ist (ONLUS) und den Namen : FONDAZIONE “MONDO ANIMALE ONLUS” traegt. Das Akronym ONLUS gehoert als fester Bestandteil zum Namen der Stiftung und muss auf jedem Hinweisschild und in jeder Mitteilung, die an die Oeffentlichkeit gerichtet ist, verwendet warden.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Castel Volturno (Provinz Caserta), 1°trav dx Via Pietro Pagliuca ohne Hausnummer.

 

Artikel 2 – Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschliesslich sozial nuetzliche Ziele und hat zum Stiftungszweck die Foerderung des allgemeinen Tierschutzes und im besonderen:

a)        Schaffung eines Vermoegens, dessen Rendite dauernd zur Programmierung und Durchfuehrung  von Berufsausbildungskursen verwendet werden soll, wie zum Beispiel, aber nicht ausschliesslich:

-          Tierschutzunterricht

-          chirurgiche Techniken der Kastration von Hunden und Katzen

-          Kontrolle des Streunertums

-          Fuehrung von Tierheimen

-        wirtschaftliche Lenkung von Projekten (Tierheime, Kurse, Unternehmen, usw)

-          Markierung und Registrierung von Tieren

-          Verhaltenskunde und Bioethik der Tiere

-          Rettung von Tieren in Katastrophensituationen in Zusammenarbeit mit der “Protezione Civile” und der Feuerwehr

b)        Realisierung eines Schulungszentrums zur Berufsausbildung von Tierarzthelfern und Tierpflegern

c)        Einsatz von Markierungs- und Registrierungssystemen fuer Hunde und Katzen mittels Mikrochip und/oder anderen technischen Systemen sowie Schaffung einer Datenbank

d)        Kampagne zur Foerderung der Adoption von Hunden aus Tierheimen

e)        Foerderung der Sterilisatione von Hunden und Katzen und Finanzierung des Ankaufs der Ausruestung fuer Kastrationszentren zum spezifischen und vertraglich vorgeschriebenen Einsatz im Kampf gegen das Streunertum

f)        Zusammenarbeit mit Gruppen, die sich mit AAA/AAT beschaeftigen (= Einsatz von Tieren zum Wohl des Menschen)

g)        Schaffung eines landwirtschaftlichen Musterhofes nach biologischem Muster, der der Oeffentlichkeit  zugaenglich und der Verbreitung von biologischen Produkten fuer den menschlichen Konsum dienen soll, das heist die Einrichtung von technisch so ausgelegten Strukturen, dass das Zusammenleben von Menschen und Tieren verbessert wird

h)       direkte oder indirekte Sammlung von finanziellen Mitteln, die zusammen mit den aus der Vermoegensverwaltung gewonnenen Mitteln fuer die selben Zwecke zu verteilen sind

 

Artikel 4 – Einkuenfte

 

Die Einkuenfte der Stiftung bestehen aus:

-          den von ihren Gruendern geschenkten Guetern;

-          den Ertraegen des Vermoegens;

-          aus allen eventuellen Schenkungen, Spenden oder Beitraegen von Dritten, die zur Finanzierung von spezifischen Initiativen und nicht ausdruecklich zur Erhoehung des Stiftungsvermoegens bestimmt sind;

-          aus allen Ertraegen aus Guetern, die der Stiftung voruebergehend auch treuhaenderisch anvertraut werden;

-          aus den Einkuenften, die aus der Ausuebung ihrer Taetigkeit stammen;

-          aus der Ausuebung von mit dem Stiftungszweck zusammenhaengenden oder instrumentalen Nebentaetigkeiten;

 

Die Einkuenfte der Stiftung und die eventuellen Gewinne aus der Geschaeftsfuehrung muessen in voller Hoehe der Erreichung der satzungsmaessigen Ziele zugefuehrt warden.

 

Artikel 5 – Die Gruender

 

Die Gruender der Stiftung mit dem Namen Fondazione “MONDO ANIMALE ONLUS sind:

 

1. Dorothea Frieda Friz, geboren am 17-01-1951 in Mellrichstadt (BRD), wohnhaft in Castel Volturno, Via Pagliuca 1;

2. Deutscher Tierschutzbund e.V., geschaeftsansaessig in 53115 Bonn, Baumschulalle 15, BRD

 

Artikel 6 - Stiftungsorgane

 

Die Organe der Stiftung sind:

-          der Verwaltungsrat;

-          der Ausschuss;

-          der Rechnungspruefer

 

Art. 7 – Verwaltungsrat

 

Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die folgendermassen bestimmt sind:

-          ein Mitglied wird von der Lega Pro Animale, mit Sitz in Castel Volturno (CE), Via 1° trav dx Pietro Pagliuca snc, benannt und wenn dies nicht geschieht, durch den Deutschen Tierschutzbund e.V.;

-          ein Mitglied wird vom Deutschen Tierschutzbund e.V. benannt;

-          ein Mitglied wird aus der Liste der Foerderer gewaehlt, der fuer die naechsten fuenf Jahre von der Lega Pro Animale bestimmt wird und dann vom Deutschen Tierschutzbund e.V. und so abwechselnd jeweils fuer fuenf Jahre.

Das Amt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nicht vereinbar mit irgend einem anderen Amt und einer Funktion politischer oder vereinspolitischer Natur, das zum Zeitpunkt der Ernennung seit weniger als fuenf Jahren ausgeuebt wird.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates betraegt fuenf Jahre und sie sind wieder

waehlbar.

Beendet ein Mitglied sein Amt vorzeitig, hat der zur Ernennung beauftragte Verband in der naechsten Versammlung einen Ersatzmann nach Aufforderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu benennen. Der Neugewaehlte bleibt bis zum vorgesehenen normalen Ablauf des Mandates im Amt.

Der Verwaltungsrat waehlt in der ersten Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende:

-          beruft den Verwaltungsrat ein und sitzt diesem vor;

-          kuemmert sich um die korrekte Fuehrung der Stiftung und die Beachtung der Satzung;

-          ergreift in dringenden Faellen alle Massnahmen, die er fuer erforderlich erachtet, und legt diese dann innerhalb von 20 Tagen dem Verwaltungsrat zur Billigung vor;

-          kuemmert sich um die Vorbereitung des Haushaltsplans und der Bilanz und erstellt hierzu die entsprechenden Berichte.

Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter der Einrichtung Dritten gegenueber und vor Gericht, und hat die Befugnis, Anwaelten Mandate zu uebertragen und diese zu widerrufen.

Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Verwaltungsrat mit denselben Modalitaeten gewaehlt wie der Vorsitzende, den er mit gleichen Vollmacfhten waehrend dessen Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

 

Artikel 8 –  Ausscheiden aus dem Amt und Ausschluss

 

Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates verfaellt:

-          wenn ein Mitglied zweimal hintereinander unentschuldigt abwesend ist;

-          wenn die Voiraussetzungen der Inkompatibilitaet eintreten;

-          wenn die Voraussetzungen nach Artikel  2382 des ital. BGB vorliegen.

Grund fuer einen Ausschluss ist:

-          wenn die Vorschriften der Satzung und/oder der Reglementierung nicht beachtet werden;

-          wenn dem Vermoegen oder dem guten Namen der Stiftung Schaden zugefuegt wird.

Der Ausschluss wird vom Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit beschlossen. Der Antrag kann von jedermann kommen.

 

Artikel 9 - Liste der Foerderer

 

Bei der Stiftung wird eine Liste der Foerderer eignerichtet, in die oeffentliche und private Einrichtungen aufgenommen werden koennen sowie natuerliche Personen, die konkret und relevant zur Verfolgung der satzungsgemaessen Ziele beigetragen haben. Fuer die Pflege, Aktualisierung und andere notwendige Aufgaben im Zusammenhang mit der Liste ist der Verwaltungsrat zustaendig, der die Neueintragungen und Loeschungen vornimmt. In die Liste koennen natuerliche und auch juristische Personen, private und oeffentliche Einrichtungen nach Angaben der Lega Pro Animale und/oder des Deutschen Tierschutzbundes aufgenommen werden.

Die oeffentlichen und privaten Einrichtungen muessen ihren jeweiligen Beauftragten fuer die Ausuebung der Rechte aus dem Eintrag in die Liste benennen, besonders fuer die eventuelle Teilnahme am Verwaltungsrat.

Die Modalitaeten der Aufnahme und der Loeschung in die Liste, und der allgemeine Funktionsablauf werden mit einem eigenen Reglement definiert, das vom Verwaltungsrat zu erstellen ist.

 

Artikel 10 - Befugnisse

 

Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

-          den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu waehlen (mit Ausnahme der Nominierung seitens der Stiftungsgruender bei der Konstitution der Stiftung)

-          ueber die Aufnahme von Foerderen in die Liste und ihre Loeschung zu beschliessen

-          Ausschuesse und Kommissionen einzurichten, fachliche Beratung einzuholen, Reglements zu billigen;

-          ueber die Verteilung der finanziellen Mittel der Stiftung und die Anlage von Vermoegen zu beschliessen;

Die aufgefuehrten Kompetenzen sind nicht uebertragbar.

Der Verwaltungsrat verfuegt ueber di weitest gehenden Vollmachten zur Verwaltung der Stiftung, ohne irgendwelche Beschraenkungen, wie zum Beispiel:

a.        Beschlussfassung zu Erwerb und Veraeusserung von beweglichen und unbeweglichen Guetern, zur Uebernahme von Verpflichtungen im allgemeinen, zum Abschluss von Vertraegen oder vertraglichen Vereinbarungen jeder Art; zur Verwaltung  des Stiftungsvermoegens und zur Nutzung seiner Ertraege, zur Annahme von Schenkungen und Zuwendungen im allgemeinen, und von Erbschaften; zum Erwerb von Legaten;  zur Beantragung von behoerdlichen Genehmigungen im allgemeinen und insbesondere von solchen, die im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von Immobilien und Legaten, ferner zur Annahme von Schenkungen und Nachlaessen, zur Eroeffnung und Schliessung von Bank- und Postkonten, zu Verleihung und Widerruf von Vollmachten.

b.        Beschlussfassung ueber die Festlegung der programmatischen Leitlinien und der allgemeinen Zielrichtung der interenen Reglements, Billigung des Haushaltsplans und der Bilanz, und, auf Vorschlag des Vorsitzenden, Ernennung der Fuehrungskraefte der Stiftung mit Festlegung ihrer jeweiligen Position, Aufgabe und Verguetung, die nachtraegliche Bestaetigung und Ratifizierung von den vom Verwaltungsratvorsitzenden in dringenden Faellen getroffenen Entscheidungen und vollbrachten Taetigkeiten, die nicht vom Verwaltungsrat an den Vorsitzenden delegiert waren; Antrag auf Umwandlung der Stiftung und Satzungsaenderungen, Aufloesung der Stiftung und Antrag auf Bestellung eines Liquidators; und ueber alle anderen Argumente, die dem Verwaltungsrat von seinem Vorsitzenden vorgelegt werden.

 

 

Art. 11 - Sitzungen

 

Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mittels schriftlicher Ladung zusammengerufen, die mindestens 30 Tage vor der Sitzung zugestellt sein und die Tagesordnung enthalten muss.

Der Verwaltungsrat tritt zur ordentlichen Versammlung einmal jaehrlich jeweils bis zum 30. April zur Billigung des Haushaltsplans und der Bilanz zusammen und zur ausserordentlichen Versammlung, jedes Mal, wenn der Vorsitzende oder ein anderes Verwaltungsratmitglied es fuer notwendig halten.

In jeder Sitzung wird ein Schriftfuehrer gewaehlt, der das Sitzungsprotokoll erstellt.

In dringenden Faellen kann die Einberufung der Sitzung mittels Telegramm oder Telefax  oder einem anderen Komunikationsmittel erfolgen und sie kann auch per Videokonferenz abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass sich der Vorsitzender und ein Verwaltungsratsmitglied im selben Raum befinden und jeder die Teilnehmer und die verwendeten Akten und Dokumente erkennen kann.

Die Versammlung ist gueltig zusammengetreten, wenn die Mehrheit der amtierenden Verwaltungsratmitglieder anwesend ist. Die Beschluesse werden durch die Mehrheit der Stimmen angenommen, unter Ausschliessung der Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Art. 12 - Der Ausschuss der Rechnungspruefer

 

Der Ausschuss der Rechnungsruefer setzt sich zusammen aus drei effektiven Mitgliedern und zwei  Ersatzleuten, die von den Stiftungsgruendern aus dem Register der zugelassenen Buchpruefer ausgewaehlt und  benannt werden und wenn beide Stiftungsgruender fehlen von der Lega Pro Animale.

Ihre Amtsdauer betraegt 3 Geschaeftsjahre und die Wiederwahl ist ein einziges Mal moeglich.

Der Rechnungspruefungsausschuss ueberprueft  die Verwaltung der Stiftung, wacht ueber die Beachtung der gesetzlichen und satzungsmaessigen Vorschriften und Reglements, und besonders ueber eine ordnungsgemaesse Buchfuehrung.

Die aktiven Mitgleider des Ausschusses nehmen ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

 

Art. 13 – Protokollbuch

 

Die Sitzungen des Verwaltungsrates und des Rechnungspreufungsausschusses sind in den Protokollbuechern zu protokollieren, wo in chronologischer Reihenfolge die jeweiligen Beschluesse und das Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen sind. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer der jeweiligen Sitzung zu unterschreiben und vom betreffenden Organ in der darauf folgenden Sitzung zu billigen.

 

Art. 14 – Bilanz

 

Das Geschaeftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.

Die Bilanz muss den Anspruechen der Klarheit und Volsltaendigkeit entsprechen und jeder Bilanz muss der jeweilige Bericht des Verwaltungsrats und des Rechnungspreufungsausschusses beiliegen.

 

 

Art. 15 – Gewinne

 

Die Gewinne und Ueberschuesse aus der Geschaeftsfuehrung muessen zur Durchfuehrung der institutionellen oder direkt damit verbundenen Aktivitaeten der Stiftung verwendet werden.

Es ist fuer die Laufzeit der Stiftung ausdruecklich untersagt, auch in indirekter Weise, Gewinne oder Ueberschuesse aus der Geschaeftsfuehrung auszuschuetten, sowie Fonds, Ruecklagen oder das Vermoegen zu verteilen, ausser wenn die Bestimmung oder die Verteilung  vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, oder wenn sie fuer andere gemeinnuetzige Organisationen vorgesehen sind, die, nach dem Gesetz, ihrer  Satzung oder anderen Vereinbarungen nach, ein Teil derselben und einzigen Struktur sind.

 

Artikel 16 – Aufloesung

 

Sollte sich ein Grund zur Aufloesung der Stiftung einstellen, fallen alle mit ihrem Vermoegen zusammenhaengenden Taetigkeiten einer juristischen Person zu, die gleiche Zielsetzung hat und uneigennuetzig oder fuer die Allgemeinheit nuetzlich ist, nachdem hierzu das Kontrollorgan gemaess Artikel 3, Absatz 190 des Gesetzes Nummer 662 vom 23. Dezember 1996 gehoert wurde, sofern der Gesetzgeber keine andere Bestimmung vorschreibt.

 

Artikel 17 - Verguetungen

 

Die individuellen Verguetungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rechnungspruefungsausschusses duerfen nicht hoeher sein als im Gesetz D.P.R. Nr. 645 vom 10.10.94 bzw. im Dekret Nr. 239 vom 21.06.95, ratifiziert mit Gesetz Nr. 336 vom 03.08.95, mit allen Aenderungen und Nachtraegen, vorgeschrieben ist.

 

Art. 18 – Sonstige Regelungen

 

Fuer alles was in dieser Satzung nicht ausdruecklich geregelt ist, wird auf die einschlaegigen Bestimmungen des italienischen Buergerlichen Gesetzbuches bezueglich anerkannter Stiftungen verwiesen. zowie auf die Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 460 vom 04. Dezember 1997 ueber gemeinnuetzige Einrichtungen (ONLUS).

 

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